Die Satzung

Förderverein für Politik- und Sozialwissenschaften an der Universität Stuttgart e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Politik- und Sozialwissenschaften an der Universität Stuttgart e.V.“.

  1. (2)  Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  2. (3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. (4)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist
1. die ideelle und finanzielle Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Stuttgart,
2. die Förderung von Studentinnen und Studenten, insbesondere durch Vorträge, die Unterstützung wissenschaftlicher Projekte und Publikationen, die Vermittlung von wissenschaftlichen Ergebnissen an eine breitere Öffentlichkeit, die Stärkung von Kontakten zwischen Wissenschaft und Praxis u.a. zur Ermöglichung von berufsbildenden Praktika,
3. die Stärkung bzw. Aufrechterhaltung von Kontakten zwischen dem Institut, den Absolventen und den Studierenden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein verfolgt seine Ziele unabhängig und überparteilich.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen offen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag des Betroffenen die ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder freiwilligen Austritt aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei diese bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zum Ende eines Kalenderjahres vorzuliegen hat.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Streichung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrags im Rückstand ist.

(4) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder leisten einen jährlichen finanziellen Beitrag. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beträge sind im ersten Quartal des Jahres fällig.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom übrigen Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Wirksamkeit der Abberufung innerhalb von vier Wochen durch eine eigens vom Vorstand hierfür einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.

§ 7 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
1. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins,
2. bereitet Mitgliederversammlungen vor, beruft diese ein und stellt die Tagesordnung dafür auf,

3. führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
4. erstellt einen Jahresbericht und einen Haushaltsplan bis spätestens zum 31. März nach Ablauf des Geschäftsjahres,
5. beschließt über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem.
§ 3 (2) und § 4 (4) dieser Satzung,
6. entscheidet über die Vergabe von Mitteln bei konkreten Förderungsvorhaben sowie über die Planung und Durchführung der sonstigen Veranstaltungen des Vereins,
7. ernennt die Ehrenvorsitzenden,
8. führt Vereinsbeschlüsse aus,
9. berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(2) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Kassier ist berechtigt, Entnahmen von den Vereinskonten bis zu einem Be- trag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, in alleiniger Vollmacht zu tätigen. Für höhere Beträge ist die schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters notwendig.
In Stellvertretung des Kassiers ist es dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden erlaubt, Entnahmen von den Vereinskonten bis zu einem Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, in alleiniger Vollmacht zu tätigen. Für höhere Beträge ist in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des stellvertretenden Vorsitzenden (bei Entnahmen durch den Vorsitzenden) bzw. des Vorsitzenden (bei Entnahmen durch den stellvertretenden Vorsitzenden) notwendig.
(3) Der Schriftführer fertigt Beschluss- und Ergebnisprotokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an und unterzeichnet diese zusammen mit dem Versammlungsleiter.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung ein. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende innerhalb der nächsten zwei Wochen eine neue Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Ist in dieser Folgesitzung nicht die zur Beschlussfassung notwendige Anzahl an Mitgliedern anwesend, ist die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit zulässig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Ansonsten entscheidet der Vorstand bei sieben Anwesenden mit einer Mehrheit von fünf der abgegebenen Stimmen, bei Anwesenheit von sechs oder fünf Mitgliedern mit einer Mehrheit von vier der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können außerdem im Umlauf schriftlich oder fernschriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

(3) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das zumindest die Anträge und die Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollant ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und anschließend jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen.

§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen. Sie haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Rechte: 1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte
3. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
4. Wahl und Abberufung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie nimmt die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
(3) Die Einladungen erfolgen schriftlich oder, wenn vom jeweiligen Mitglied gewünscht, auf elektronischem Wege, mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung. Erweiterungen der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(5) Der Versammlungsleiter beginnt die Mitgliederversammlung mit der Vorstellung der Tagesordnung. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Zustimmung von einem Drittel der Anwesenden erforderlich.

§ 13 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
(1) Bei Änderungen der Satzung ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder erforderlich, die dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden. Wird die notwendige Zahl der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die Satzungsänderung dann mit zwei Dritteln aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden kann. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen. (2) Dieselben Vorschriften gelten für die Auflösung des Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Institut für Sozialwissenschaften zu verwenden hat.

§ 14 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf den Schaden, den die Mitglieder des Vorstands durch eine, zu ihrem Aufgabenkreis gehörende, zu Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten vorsätzlich zufügen. Die Haftung für fahrlässiges Handeln wird ausgeschlossen.